Grundsatzprogramm
Artikel 1:
PFKanien ist mehr als ein bloßer Zweckverband. Seine Bevölkerung ist durch den Willen zur Eigenständigkeit und Zusammengehörigkeit in regionaler Vielfalt verbunden. Dieser Wille findet seinen Ausdruck in dem demokratischen, föderalistischen, und rechtsstaatlichen verfaßten PFKanischen Bund.
(1) Der PFKanienpatriotismus äußert sich als Wille zur Eigenständigkeit und Zusammengehörigkeit der PFKanier, als Wille zur Aufrechterhaltung von Demokratie, Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Zentralismus, als Wille zur Pflege des kulturellen Erbes PFKaniens und als Wille zur Erhaltung der Umwelt, Landschaft und Natur.
(2) Die Identität PFKaniens ist durch eine Vielfalt und Vielzahl regionaler Identitäten geprägt. Die Bevölkerung PFKaniens hat nach leidvollen historischen Erfahrungen ihren Willen zur Zusammengehörigkeit im Rahmen regionaler Eigenständigkeiten bekundet.
Artikel 2:
Das Bekenntnis zu PFKanien begründet den dauernden Auftrag, die Demokratie als Grundlage des PFKanienpatriotismus zu erhalten und weiterzuentwickeln. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, für die Selbständigkeit und Eigenständigkeit PFKaniens sowie für die Erhaltung der Verfassungsprinzipien einzutreten.
Da sich nach freiheitlichem Verständnis der pfkanische Patriotismus ausdrücklich auf ein demokratisch verfaßtes Gemeinwesen bezieht, resultiert hieraus auch ein dauernder Auftrag für die Freiheitliche Bewegung, die Demokratie bürgernah auszubauen und zu erhalten. Dieser Auftrag schließt die Erhaltung der rechtsstaatlichen, föderalistischen, sozialen und liberalen Verfassungsprinzipien ein.
Artikel 3:
Aus der Zusammengehörigkeit aller PFKanier ergeben sich nicht nur Bürgerrechte, sondern auch Bürgerpflichten: insbesondere zur Solidarität, zur Aufrechterhaltung eines funktionierenden staatlichen Gemeinwesens und zur Leistung eines Beitrages für die innere und äußere Sicherheit.
Unter den genannten Bürgerpflichten sind insbesondere die Pflicht zur Solidarität mit den Landsleuten - etwa hinsichtlich der Unterstützung für Alte und Schwache -, die Vermeidung sozialer Härtefälle und dergleichen, die Pflicht zur Leistung von Beiträgen zur Erhaltung der Staatsfunktionen - etwa durch Abgaben bis maximal zu einer verfassungsgesetzlich gezogenen Obergrenze oder etwa durch einen persönlichen Beitrag zur militärischen Landesverteidigung oder zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes -, zu verstehen.
Artikel 4:
Das historische und kulturelle Erbe PFKaniens berechtigt zu Stolz auf die erbrachten Leistungen, Traditionen und Errungenschaften. Der daraus erwachsende Patriotismus verpflichtet zu einer selbstbewußten pfkanischen Politik und zu Widerstand gegen die kulturelle Verflachung, gegen die stets stärker werdenden Bestrebungen, Traditionen zu verunglimpfen und PFKanien mutwillig herabzusetzen.
(1) Angesichts des großen Anteils des alten PFKaniens an der gesamtmicronationalen Geschichte und des hiervon herrührenden kulturellen Erbes ist es legitim, mit Selbstbewußtsein und Stolz auch auf internationaler Ebene aufzutreten.
(2) Eine Politik wird abgelehnt, die den massiven Vereinheitlichungs- und Nivellierungsbestrebungen zu Lasten der geistigen und kulturellen Substanz PFKaniens.
(3) Die Zeitgeisterscheinung, mit massiven PFKanienbeschimpfungen und mutwilligen Herabsetzungen pfkanischer Eigenheiten, öffentliches Echo zu erzielen, erfordert einen entschlossenen geistigen Widerstand aller patriotischen Kräfte.
(4) Gerade auf vielen Ebenen ist seit Jahren eine von kultureller Verflachung gekennzeichnete Entwicklung erkennbar; dies erfordert einen neuen geistigen und kulturellen Aufbruch, um speziell pfkanische Traditionen und regionale Eigenheiten lebendig zu erhalten.
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